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Baugenehmigung und Genehmigungsfreiheit


Die Baugenehmigung ist die Erlaubnis der Bauaufsichtsbehörde, dass Sie so bauen können wie beantragt und von einem Architekten oder Ingenieur in den Bauvorlagen beschrieben.
 

Die Baugenehmigung enthält die behördliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ein Bauherr, der ein Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet, riskiert neben empfindlichen Bußgeldern den Abriss des Gebäudes. Die Genehmigung ist zeitlich befristet, mit Auflagen verbunden und muss auf der Baustelle verfügbar sein.
 
Ob Sie eine Baugenehmigung erhalten hängt in der Regel nicht nur davon ab, ob sie auf einem Grundstück mit Baurecht, also auf Bauland bauen. Dies ist nur eine von vielen Voraussetzungen, der Ihr Vorhaben bedarf. Auch die Einhaltung der durch B-Plan, BauNVO und Landesbauordnung vorgeschriebenen Richtlinien zu Sicherheit, Wärmeschutz, Abstandsflächen, Grenzbebauung, Nutzungsart und -maß, ist Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung beträgt drei Jahre und erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung über ein Jahr unterbrochen worden ist.

Jede Errichtung, Nutzungsänderung und Abbruchmaßnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen bedarf grundsätzlich einer baubehördlichen Genehmigung. Es gibt allerdings Vorhaben, die auf Grund ihrer Geringfügigkeit an städtebaulichem und wirtschaftlichem Gewicht genehmigungsfrei sein können.

Genehmigungsfreiheit

Welche Vorhaben genehmigungsfrei sind, regeln die Landesbauordnungen. Lesen Sie in Ihrer Landesbauordnung nach welche Vorhaben genehmigungsfrei sind, denn diese können je nach Bundesland abweichen. Zum Beispiel bedürfen in Niedersachsen (NBauO) Wohngebäude geringer Höhe sowie Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Genehmigung, wenn sie innerhalb eines qualifizierten B-Planes mit der Festsetzung als Wohngebiet errichtet werden. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gilt dort das "Anzeigeverfahren für genehmigungsfreie Vorhaben im Innenbereich". Das bedeutet, Sie müssen Ihr Vorhaben lediglich anzeigen und dazu nur wenige Bauvorlagen einreichen. Genehmigungsverfahren und das Warten auf einen Bescheid fallen weg. Wird das Anzeigeverfahren gewählt, muss der Bauherr einen qualifizierten Entwurfsverfasser (einen Architekten oder Ingenieur) mit der Ausfertigung der Bauvorlagen beauftragen.
 
Ebenfalls genehmigungsfrei können nach NBauO z. B. folgende Bauvorhaben sein:
  • Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toilettenhäuschen und Feuerstätten, wenn diese Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ umbauten Raum einnehmen und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.
  • Carports und Garagen mit notwendigen Einstellplätzen und nicht mehr als 40 m³ umbauten Raum, jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69 a NBauO genehmigungsfrei sind.
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen.
  • Einfriedungen (zum Beispiel Grenzzäune) bis 1,80 m Höhe über der Geländeoberfläche.
  • Wasserbecken bis 100 m² Beckenfläche.

Wichtig: Bedenken Sie bitte, dass auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechtes unterliegen. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens auf Ihrem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein. Auch Abstandsvorschriften müssen Sie beachten!a