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Grenzbebauung


Fast immer bedarf die Errichtung eines Gebäudes, einer Mauer oder eines Zaunes, direkt an die Grenze eines Grundstückes, des Einverständnisses des Nachbarn und der Genehmigung durch die Baubehörde.

Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern sogenannte Grenzgaragen, die das Privileg der Grenzbebauung genießen und auch keiner Zustimmung des Nachbarn bedürfen. Eine weitere Ausnahme kann z.B. sein, dass sich bereits ein Gebäude des Nachbarn mit einer Brandwand an der Grenze befindet. In diesem Fall ist es recht unproblematisch im Bereich dieses Nachbargebäudes ebenfalls an die Grenze zu bauen. Zu Beachten ist dabei dann lediglich die Profilgleichheit (Anbauverpflichtung), falls dies eine Baulast ist. In der Regel sind für Gebäude Mindestabstände von drei Metern und mehr gefordert, die genauer durch die Landesbauordnungen geregelt werden. An die Grenze eines Grundstückes darf ansonsten nur in genehmigten Ausnahmefällen und mit Einverständnis des Nachbarn gebaut werden.

Grenzbebauungsrechte können auch im Grundbuch eingetragen werden, um künftigen Eigentümern dieses Recht zu sichern und bei einem Eigentümerwechsel keinen Streitfall auszulösen.

Wie groß müssen Abstände zum Nachbargrundstück sein?

Grundsätzlich muss ein gewisser Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden, um für eine ausreichende Belüftung und Belichtung zu sorgen sowie zu Zwecken des Brandschutzes. Auch ein gewisser Sozialabstand zur Wahrung der Privatsphäre der Parteien soll dadurch gewährleistet werden. Aus diesem Grund sind für die Grenzbebauung die Genehmigung der Baubehörde und die Zustimmung des beeinträchtigten Nachbarn einzuholen, da hierbei die Abstandsflächen unterschritten werden. Die einzuhaltenden Abstandsflächen werden durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer festgelegt. Diese werden dabei aus den umgeklappten Fassaden der Immobilie sowie eines Teils der Dachfläche, je nach Neigung des Daches, gebildet. Beträgt die Neigung des Daches weniger als 70 Prozent, so wird die Fläche zu einem Drittel hinzugerechnet. Beträgt die Neigung mindestens 70 Prozent, erfolgt die volle Zurechnung. Daraus wird der Faktor H gebildet, der dann die Tiefe der Abstandsfläche angibt. In allen Ländern ist darüber hinaus auch ein Mindestabstand von meist drei Metern festgelegt. Dieser darf nur in Fällen der Grenzbebauung unterschritten werden.

Kann der Nachbar die Zustimmung zur Grenzbebauung verweigern?

Sofern keine der genannten Ausnahmen vorliegt, muss der beeinträchtigte Nachbar seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme geben. Sofern der Nachbar der Grenzbebauung zugestimmt hat, kann er einer später ergangenen Baugenehmigung keinen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage entgegensetzen. Wird die Zustimmung nicht eingeholt und im Wege des Bauantrags eine Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen beantragt, wird der Nachbar durch die Behörde an der Entscheidung beteiligt. Grund hierfür ist, dass es sich bei der Einhaltung von Abstandsflächen um nachbarschützende Rechte handelt, die von der Behörde gewahrt werden müssen. Eine Ausnahme kann in Fällen gelten, in denen der Nachbar selbst eine Grenzbebauung vorgenommen und damit die Abstandsfläche unterschritten hat. In diesem Fall kann grundsätzlich in gleichem Maße geplant und später gebaut werden, soweit die Behörde dem Antrag folgt.